Gesetzliche Hautkrebsvorsorge

Trotz aller Aufklärung und Aktionen nimmt die Zahl der Menschen, die an Hautkrebs erkranken immer mehr zu. Dies betrifft sowohl den „weißen Hautkrebs“ oder „Lichtkrebs“ als auch den „schwarzen Hautkrebs“, das Maligne Melanom.

Gesetzliche Hautkrebsvorsorge ab dem 01.07.2008

Ab dem 01.07.2008 besteht für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen ab dem 35. Lebensjahr alle 2 Jahre die Möglichkeit, eine Untersuchung auf Hautkrebs vornehmen zu lassen. Die wesentlich besseren Programme der unten aufgeführten Kassen bleiben hiervon unberührt.

Sie können die Untersuchung in der Praxis wahrnehmen, bitte fragen Sie das Praxispersonal. Terminvereinbarungen hierfür sind erwünscht.

Programme der Techniker Krankenkasse sowie der Barmer/GEK und der Knappschft

Die Versicherten dieser Kassen dürfen vom 20. bis zum 35 LJ. ebenfalls die Hautkrebsvorsorge in Anspruch nehmen, auch die Untersuchung mit einem Auflichtmikroskop ist enthalten.

Wenn Sie jünger als 35 Jahre sind oder die Untersuchung wünschen obwohl noch nicht 2 Jahre vergangen sind, besteht natürlich weiterhin die Möglichkeit, das Screening privat zu bezahlen.

Es wird eine Gebühr nach GOÄ von 37,47 € erhoben. Falls Sie die Untersuchung vollständig privat ohne Kassenschein wünschen, ist dies selbstverständlich möglich. Die Gebühr beträgt dann 48,19 €. Möglicherweise erstattet Ihre Kasse Ihnen einen Teil der Kosten. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

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Photodynamische Therapie (PDT)

Häufigster Hautkrebs ist der sogenannte „weiße Hautkrebs“. Dieser tritt in Abhängigkeit von Sonneneinstrahlung und Lebensalter auf. Problematisch ist ein oft flächiger Befall großer Teile, meist der Kopfregion mit Vorläufern von weißem Hautkrebs oder flachen Tumoren der obersten Hautschicht.

Möglichkeiten der Behandlung sind hier Kälte und Laserablation sowie die Anwendung von Imiquimod. Oft reichen diese Behandlungsmethoden jedoch nicht aus, dann kommt ein Verfahren names „Photodynamische Therapie“ zur Anwendung.

Bei der sogenannten Photodynamischen Therapie (PDT) wird die Haut zunächst durch einen in einer Salbe enthaltenen Sensibilisator (5-ALA) empfindlich gemacht und anschließend mit schmalbändigem sichtbaren Licht (Rot- 633 nm) hoher Energie bestrahlt. Es handelt sich hier auschließlich um die Einwirkung sichtbaren Lichts, es wird kein UV-Licht oder sogar Röntgenstrahlung benutzt. Die Behandlung führt zum Absterben krankhaft veränderter Hautareale im Behandlungsgebiet im Bereich der oberen Hautschichten und eignet sich besonders um eine "Flächenbehandlung" vorzunehmen.

Die Behandlung ist ab sofort in der Praxis möglich. Bitte fragen Sie das Praxispersonal.

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Wenn Sie ein nicht zugelassenes Medikament benötigen

Grundsätzlich dürfen gesetztlich Versicherte nur mit Medikamenten behandelt werden, die für ihre Erkrankung auch zugelassen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine Kostenübernahme ihrer Krankenkasse erfolgen. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Sozialgesetzbuches zu Kostenübernahme von nicht zugelassenen Präperaten für eine bestimmte Erkrankung seitens Ihrer Krankenkasse muß folgendes erfüllt sein:

(1) Es besteht eine schwere, die Lebensqualität einschränkende Erkrankung.
(2) In dieser Indikation zugelassene Präperate haben sich entweder als nicht wirksam erwiesen oder sind aufgrund ihres Potenzials an unerwünschten Wirkungen nicht mehr zu verantworten.
(3) In der Literatur finden sich Angaben über erfolgreiche Anwendungen oder Zulassungsverfahren sind bereits beantragt.

Das Bundessozialgericht (Az B 6 KA 53/05 B vom 31. Mai 2006) hat für solche Fälle die Verordnung auf Privatrezept und eine spätere –vom Patienten zu beantragende- Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse für das zulässige Verfahren erklärt oder eine Vorabgenehmigung der Krankenkasse empfohlen. Die Möglichkeit einer Verordnung auf Kassenrezept und spätere Geltendmachung rechtfertigender Gründe in einem Regressverfahren wurde hingegen ausgeschlossen.

Es heißt im Entscheidungstext des Bundessozialgerichts Az B 6 KA 53/05 B:
Im Falle eines Off Label use kann er (der Arzt) vielmehr - entsprechend der Regelung in §29 Abs 8 BMV Ä und § 15 Abs 7 EKV-Ä für die Verordnung von Arzneimitteln, die von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen sind - dem Patienten ein Privatrezept ausstellen und es diesem überlassen, sich bei der Krankenkasse um Erstattung der Kosten zu bemühen. In dem besonderen Fall eines medizinisch-fachlich umstrittenen Off Label Use kann er auch zunächst selbst bei der Krankenkasse deren Auffassung als Kostenträger einholen und im Ablehnungsfall ein Privatrezept ausstellen.

Damit liegt nach gültiger Rechtslage die Entscheidung in dieser Sache allein bei Ihrer Kasse. Einlassungen wie „Ihr Arzt muß entscheiden, was er Ihnen verordnet“ sind schlichtweg falsch.

Sollten Sie einmal ein Medikament bei fehlender Zulassung benötigen, werden wir Sie bei der Beantragung unterstützen. Mit dem Antrag wird eine ausreichend begründete medizinische Einschätzung abgegeben.

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Was bedeutet "Individuelle Gesundheitsleistung"?

Mit dem Begriff "Individuelle Gesundheitsleistung" (IGEL) werden Leistungen bezeichnet, die außerhalb des Spektrums der gesetztlichen Krankenkassen angeboten werden. Meist handelt es sich um Leistungen, die medizinisch nicht unbedingt notwendig, im Einzelfall aber durchaus wünschenswert sein können. Für Sie als Patienten bedeutet es zunächst schlichtweg, das Sie für eine von Ihnen gewünschte Leistung selbst aufkommen müssen und das obwohl sie jeden Monat (hohe) Krankenkassenbeiträge entrichten. Sicherlich hat sich der eine oder andere von Ihnen bereits darüber gewundert oder geärgert.

Unser Gesundheitssystem steckt unübersehbar in einer Krise. Zwar hat es die behauptete "Kostenexplosion" in dem Sinne, das die von uns Ärzten erbrachten Einzelleistungen teurer geworden wären nicht gegeben, aber es gibt den "wissenschaftlichen Fortschritt" (wer von Ihnen hat vor 30 Jahren in einem Kernspinntomographen gelegen, wer Anfang des letzten Jahrhunderts Insulin gespritzt, wer konnte sich vor 20 Jahren einer Laserbehandlung unterziehen?) und eine immer größer werdende Zahl immer älter werdender Patienten denen immer weniger Nettoeinzahler gegenüberstehen. Das liegt zum einen daran, das schlichtweg zuwenig Kinder geboren worden sind, zum anderen aber auch an Faktoren wie der hohen Arbeitslosigkeit. Hinzu kommt, das die Krankenkassen immer noch dazu gezwungen werden, Leistungen zu erbringen, die nicht durch Beiträge abgedeckt sind sowie ein durch immer neue gesetzliche Regelungen und Reglementierungen und die hohe Anzahl von Krankenkassen ständig steigender Verwaltungskostenanteil.

Aus all diesen Problemen ergibt sich die Notwendigkeit einer Neuordnung, vor allem auf der Einnahmeseite der Kassen, wenigstens teilweise aber auch auf Seiten der im Rahmen der Versicherung noch zu gewährenden Leistungen. Bis jetzt hat man sich damit beholfen, einfach eine bestimmte Summe für alle ambulant tätigen Ärzte pro Jahr bereit zu stellen und zwar unabhängig von den tatsächlich erbrachten Leistungen. Im Gesetzestext ist formuliert, das nur medizinisch notwendige und wirtschaftliche Leistungen erbracht werden dürfen. Aber auch einige medizinisch notwendige Leistungen, wie z.B. die Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs, sind gestrichen worden.

Wir haben noch immer eines der besten und gerechtesten Gesundheitssysteme der Welt. Sie können unabhängig von Ihrem sozialen Status zu einem Arzt ihrer Wahl gehen und wenn etwas medizinisch sinnvoll ist, bekommen Sie es nach wie vor ob ambulant oder im Krankenhaus. Sie verlieren nicht wie in Amerika mit Ihrer Arbeit auch Ihre Krankenversicherung und müssen als Rentner auch nicht fürchten, mit all den Kosten für teure Arzneien allein gelassen zu werden. Von anderen Gegenden dieser Welt einmal ganz zu schweigen. Als Gesellschaft müssen wir uns aber fragen, was uns dies alles wert ist. Dazu gehört auch, das die weitaus meisten von uns ihre Krankenkassenbeiträge bezahlen müssen, ohne dafür einen konkreten Geldwert zurückzuerhalten. Schließlich geht es hier um die gemeinschaftliche Absicherung eines für den Einzelnen alleine nicht mehr tragbaren Lebensrisikos. Das schließt einen möglichen Abtransport mit einem Hubschrauber vom Unfallort, Operationen und eine anschließende Behandlung auf der Intensivstation nach neuesten Erkenntnissen und Methoden mit ein. Aber muß es auch die Glättung von störenden Gesichtsfalten einschließen?

Die angeführten Igel Behandlungen, die Sie der Liste entnehmen können, beziehen sich ausschließlich auf kosmetisch-ästhetische Leistungen oder von der Kasse nicht anerkannte Verfahren. Darüberhinaus freue ich mich, Ihnen einige Verfahren neuester Lasertechnik zur Entfernung von Hautverfärbungen, störenden Äderchen und zur dauerhaften Haarentfernung anbieten zu können. Die Behandlung erfolgt innerhalb eines zwischen Ihnen persönlich und mir geschlossenem Behandlungsvertrages. Eine nachträgliche Geltendmachung der Kosten gegenüber Ihrer Krankenkasse ist nicht möglich.

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Gesundheitsreform - was ändert sich für unsere Patienten?

Die rot-grüne Bundesregierung hat eine "große Gesundheitsreform" auf den Weg gebracht. Zum ersten Januar 2004 werden zahlreiche Änderungen in Kraft treten, die Sie unterschiedlich belasten.

Praxisgebühr

Die Praxisgebühr ist ab dem 1.01.2013 abgeschafft. Überweisungen darf jeder Arzt ausstellen, also auch wir Hautärzte. Sie müssen vorab keinen anderen Arzt oder Hausarzt aufsuchen.

Rezeptbefreiung

Ab 1. Januar 2004 muß jeder Kranke erst 1-2 % seines jährlichen Einkommens für Praxisgebühren und Zuzahlungen ausgeben; erst danach kann er für den Rest des Jahres von den Gebühren befreit werden. Auch Sozialhilfeempfänger müssen Rezeptgebühren und Praxisgebühren bezahlen Alte, über mehrere Jahre geltende Befreiungsbescheinigungen sind ab 1.1.2004 ungültig.

Für die Befreiung werden Einkünfte und Gebühren der ganzen in einem Haushalt lebenden Familie zusammengezählt. Heben Sie deshalb alle Quittungen für Apothekeneinkäufe, Rezeptgebühren, Praxisgebühren und andere Zahlungen für Ihre Gesundheitsversorgung sorgfältig auf. Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse wie ein Antrag auf Befreiung gestellt werden muß.

Darüber hinaus bieten verschiedene Kassen inzwischen die Möglichkeit einer Vorabzahlung an, die Ihnen das Sammeln der Beläge erspart. Verschiedene Sondermodelle zur (teilweisen) Einsparung der Praxisgebühren sind ebenfalls möglich.

Medikamente, die sie auch ohne ärztliches Rezept selbst in der Apotheke kaufen könnten, dürfen nicht mehr auf Kosten Ihrer Krankenkasse verschrieben werden. Dazu gehören auch unbedingt notwendige Medikamente wie z.B. gegen Allergien (Antihistaminika).

Für Kinder muß wie bisher keine Gebühr bezahlt werden, sie erhalten auch die meisten Medikamente weiter "auf Kasse"

Preiserhöhung für billige Medikamente

Eine gesetzlich vorgeschriebene "Handelsspanne" der Apotheker von mindestens 8,10 Euro je Packung macht die meisten der von uns Hautärzten verschriebenen Medikamente deutlich teurer als bisher.

Kostenerstattung

Jeder Kassenversicherte darf ab Januar 2004 die Kostenerstattung für die ambulante Behandlung als seine Wunschversorgung wählen. Die Betreuung in der Praxis entspricht dann der eines Privatpatienten: Sie erhalten für alle Behandlungen eine Rechnung, die Sie zunächst selbst bezahlen. Ihre Krankenkasse erstattet Ihnen dann die Ausgaben, die sie auch bei Behandlung "auf Chipkarte" bezahlt hätte. Praxisgebühren etc. zahlen sie dann nicht in der Praxis, sondern verrechnen sie einmal jährlich mit Ihrer Kasse. Wenn Sie an diesem System Interessiert sind, lassen Sie sich beraten.

Anmerkung:
Diese Zusammenfassung gibt die für Sie wichtigsten Änderungen auf der Basis des Gesetzestextes vom September 2003 wieder. Möglicherweise gibt es im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch einige Änderungen. Wir werden sie weiter informieren. [Stand: September 2005 - Letzte Aktualisierung: Mai 2013]

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